Rechte und Pflichten aus dem Gastaufnahmevertrag

Rechte und Pflichten aus dem Gastaufnahmevertrag

Wie immer im Geschäftsleben gehts auch bei Wohnungsreservierung nicht ohne rechtliche Regelung. Eine vom Gast vorgenommene & vom Beherbergungsbetrieb akzeptierte Wohnungsreservierung begründet zwischen beiden Parteien ein Vertragsverhältnis, den sog. Gastaufnahmevertrag. Wie alle Verträge kann auch der Gastaufnahmevertrag nur mit dem Einverständnis beider Parteien gelöst werden. Im einzelnen ergeben sich aus folgende Rechte und Pflichten:

Auszug vom Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA)

1. Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald die Unterkunft, Ferienhaus, Ferienwohnung oder Zimmer bestellt & zugesagt, oder falls eine Zusage aus Zeitgründen nicht mehr möglich war, vom Gastgeber bereitgestellt worden ist.

2. Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die Vertragspartner (Gastgeber & Urlaubsgast) zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig, auf welche Dauer der Vertrag abgeschlossen ist.

3. Der Gastgeber (Vermieter) ist verpflichtet, bei Nicht Bereitstellung der Wohnung, Ferienhaus oder Zimmer dem Gast Schadenersatz zu leisten.

4. Der Urlauber / Gast ist verpflichtet, bei nicht Inanspruchnahme der vertraglichen Leistungen den vereinbarten oder betriebsüblichen Preis zu zahlen, abzüglich der vom Gastgeber ersparten Aufwendungen.

Richtsätze der abzuziehenden Leistungen: 20% bei Übernachtung mit Frühstück, 40% bei einer Verpflegungsleistung und 10% bei einer Ferienwohnung oder Ferienhaus.

5. (A) Der Gastgeber ist nach Treu und Glauben gehalten, die nicht in Anspruch genommene Ferienwohnung / Ferienhaus / Zimmer nach Möglichkeit anderweitig zu vergeben, um Ausfälle zu vermeiden. (B) Bis zur anderweitigen Vergebung der Ferienwohnung / Zimmer hat der Gast für die Dauer des Vertrages den nach Ziffer 4 errechneten Betrag zu zahlen.

6. Ausschliesslicher Gerichtstand ist der Betriebsort.

Rechte und Pflichten für Vermieter, Gastgeber, Gast, Urlauber

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